Satzung lightup Germany

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen „lightup Germany“. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e.V.“.

(2)   Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)   Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung

  • die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung

  • und Kriminalprävention im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 20 der Abgabenordnung

  • sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 18 der Abgabenordnung.

 (2)   Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch präventive Bildungs- und Aufklärungsarbeit, die sich als eine menschenrechtsorientierte Jugendarbeit versteht:

  • Die Förderung der Jugendhilfe ist nicht auf die Träger der freien Jugendhilfe i. S. d. Gesetzes der Jugendwohlfahrt beschränkt. § 2 Abs. 2 SGB VIII nennt unter Jugendhilfe insbesondere die Jugendarbeit und den erzieherischen Jugendschutz. Im Sinne der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) sollen junge Menschen hierdurch zur gesellschaftlichen Mitverantwortung sowie zum sozialen Engagement angeregt und hingeführt werden und somit in der Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert werden. Der Verein arbeitet auf Basis des Prinzips der Peer-Education mit jungen Menschen zusammen, die durch ihr Wissen, ihre Kompetenzen und ihre Fähigkeiten Gleichaltrige über die Thematik informieren. lightup Germany e. V. bietet ihnen eine Plattform, auf der sie sich mit ihren Ideen auf kreative Weise einbringen können und unterstützt sie mit vorhandenen Ressourcen. Den jungen Menschen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Projekte zu erarbeiten und durchzuführen.

  • Der Verein unterstützt junge Menschen bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte und Treffen. Sie können sich in unterschiedlichen Bereichen der Vereinsarbeit ehrenamtlich einbringen z. B. in den lightup-Teams, in denen sie jeweils gemeinsam in ihrer Stadt ortsgebundene, kreative und ressourcenorientierte Projekte erarbeiten oder/und sich bei regelmäßigen Treffen zu dem Thema gemeinsam austauschen, diskutieren und weiterbilden.

  • Der Vorstand sichert die Qualität der Arbeit durch (interne) Schulungen.

  • Der Vorstand darf zudem Veranstaltungen planen, bei denen sich Interessierte über die Thematik informieren können.

  • Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsarbeit (z. B. Workshops/Vorträge), Kampagnenarbeit, Netzwerkpflege, das Herausgeben von Informationsmaterialien und niederschwellige Angebote junge Menschen motivieren, sich mit der Thematik zu befassen und andere Menschen darüber zu informieren.

  • lightup orientiert sich an dem Ansatz der Menschenrechtspädagogik und will, dass junge Menschen gleichermaßen über Menschenrechte lernen, durch Menschenrechte lernen und für Menschenrechte lernen:

Lernen über Menschenrechte
Der Verein informiert die jungen Menschen über die Thematik Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und Prostitution in Deutschland. Hierbei wird ein Bewusstsein für die Situation und die Umstände im Sexgewerbe in Deutschland geschaffen und auf Menschenrechte hingewiesen (insbesondere auf Freiheits- und Frauenrechtsverletzungen). Des Weiteren klärt der Verein über Risiken von Ausbeutungs- und Abhängigkeitsverhältnissen sowie Gewalt und gesundheitsschädliche Folgen auf (Informieren: Bildung/Prävention).

Lernen durch Menschenrechte
In der Auseinandersetzung mit der Thematik und der Diskussion mit anderen jungen Menschen werden Jugendliche und junge Erwachsene zum kritischen Nachdenken motiviert und lernen sich eine eigene reflektierte Meinung zu dem Thema zu bilden (Motivieren: Reflexion).

Lernen für Menschenrechte
Das Ziel von lightup Germany e. V. besteht neben der Informationsvermittlung (Prävention/Bildung) und Sensibilisierung, auch in der Aktivierung (Empowerment). Junge Menschen sollen motiviert und befähigt werden, selbst Verantwortung zu übernehmen, Zivilcourage zu zeigen und sich gegen Menschenhandel und Ausbeutung sowie Missstände in der Prostitution einzusetzen (Aktivieren: Partizipation/Empowerment).

(3)   Der Verein ist politisch unabhängig und hat keine religiöse Zugehörigkeit.

(4)   Die Zielgruppe des Vereins sind Jugendliche und junge Erwachsene.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)   Die   Mitglieder   des   Vereins   dürfen   in   ihrer   Eigenschaft   als   Mitglieder   keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins  erhalten.  Die angemessene Bezahlung von Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitenden und Hilfskräften usw. ist zulässig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein kann folgende Mitglieder haben:

a)   Fördermitglieder (ohne Stimmrecht). Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Arbeit, Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen fördern und unterstützen. Fördermitglied können sowohl natürliche Personen und Personengesellschaften als auch juristische Personen werden.
b)   Stimmberechtigte Mitglieder. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich durch aktive Mitarbeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, bei lightup Germany e.V.  engagiert.

(2)   Alle Gründungsmitglieder erhalten sofort die stimmberechtige Mitgliedschaft.

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Ein Antrag zur Aufnahme als Fördermitglied in den Verein kann über ein Online-Formular auf der Website des Vereins gestellt werden oder durch Zusendung an die Vereinsadresse erfolgen. Antragsberechtigt sind natürliche Personen oder Vertreter/innen juristischer Personen oder Personengesellschaften. Bei Minderjährigen ist der Antrag zusätzlich von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die/den Minderjährige/n verpflichten. Nach Verifizierung des/der Antragsstellers/in wird diese/r im Falle natürlicher Personen direkt aufgenommen. Im Falle juristischer Personen und von Personengesellschaften, stimmt der Vorstand über die Aufnahme des/der Antragsstellers/in ab. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. Ein Recht zur Aufnahme als Fördermitglied besteht nicht.

(2)   Über die Aufnahme eines stimmberechtigten Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss. Ist der/die Antragsteller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in zu stellen. Dieser muss sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die/den Minderjährige/n verpflichten. Die stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(3)   Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt. Der/dem Antragsteller/in der Mitgliedschaft ist der Beschluss über den Mitgliedschaftsantrag bekanntzugeben. Eine digitale Benachrichtigung per E-Mail ist zulässig.

 

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a)   die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen,
b)   die Satzung und Vereinsordnungen zu beachten sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
c)   alle für eine ordnungsgemäße Vereinsverwaltung erforderlichen Daten dem Vorstand oder einer sonst hierzu bevollmächtigten Person zu melden,
d)   den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn eine Beitragspflicht besteht.

(2)   Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Projekten und Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und regelmäßig Informationen zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Informationen über die Verwendung der Förderbeiträge.

(3)   Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks der Mitgliederversammlung Vorschläge zu den Inhalten und der Arbeit des Vereins zu unterbreiten.  Stimmberechtige Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht. Dieses kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die stimmberechtigte Mitgliedschaft erlischt

a)   durch Tod,
b)   durch schriftlich erklärten Austritt oder
c)   durch Ausschluss.

(2)   Die Mitgliedschaft als Fördermitglied endet

a)   mit dem Tode, bei juristischen Personen mit Auflösung oder bei Personengesellschaften mit deren Beendigung,
b)   durch Kündigung der Fördermitgliedschaft,
c)   durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung,
d)   durch Ausschluss.

(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

a)   grob gegen die Satzung,
b)   grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
c)   grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

(4)    Für einen Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen für stimmberechtigte Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt

 

§ 8 Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind

a)       die Mitgliederversammlung und
b)      der Vorstand.

(2)   Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübung der Vereinsämter über eine im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG entscheiden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Eine Mitgliederversammlung besteht aus

a)       den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und
b)      dem Vorstand.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalenderwochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem stimmberechtigten Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Einladungen per E-Mail sind gestattet.

(4)   Jedes stimmberechtigte Mitglied kann spätestens eine Kalenderwoche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), liegt es im Ermessen des Vorstandes, diesen stattzugeben oder diese abzulehnen. Bei Veränderung der Tagesordnung muss diese erneut an alle stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(1)   die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts,

(2)   die Wahl von einer/m oder zwei Kassenprüfern/innen für das laufende Geschäftsjahr,

(3)   die Beschlusserfassung über die Entlastung, die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

(4)   Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

(5)   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Ist diese/r verhindert, wird die Mitgliederversammlung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Interessierten, die keine Mitgliedschaft im Verein haben, kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der/die Versammlungsleiter/in.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ab dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.

(4)   Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn der/die Versammlungsleiter/in keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt.

(5)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Sie enthält Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Schriftführers/in, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei einer Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

 

§ 12 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

(a)    dem/der Vorsitzende/n,
(b)    dem/der stellvertretende/n Vorsitzende/n,
(c)    dem/der Kassenwart/in.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen weitere vier Vorstandsmitglieder (z. B. Kassenprüfer/in, Beisitzer/in) zu bestellen.

(3)   Ist ein Posten nicht besetzt, kann die Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, bestimmt seine Richtlinien und seine Tätigkeitsschwerpunkte.

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(5)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig.

(6)   Das Amt endet durch Tod, durch die schriftliche Kündigung des Amtes vier Wochen vor Amtsabtritt, einzureichen bei einem Vorstandsmitglied, sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen.

(7)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder durch Kooption ein Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(8)   Der Vorstand kann durch Kooptation und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung hauptamtliche Mitarbeiter/innen anstellen.

(9)   Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. der/die Geschäftsführer/in sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1)     Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

a)   die Erstellung eines Jahresberichts,
b)   die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
c)   die Einberufung der Mitgliederversammlungen,
d)   die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
e)   die Beschlussfassung über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder,
f)    die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern,
g)   die Förderung der Mitglieder in lokalen lightup-Teams,
h)   die Beschaffung diverser dem Verein dienlicher Materialien.

 

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)   Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Der Vorstand soll von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Die Sitzungen des Vorstandes können mit Hilfe von elektronischen Hilfsmitteln stattfinden.

(2)   Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von vier Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Die Sitzungen können auch mit Hilfe von elektronischen Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(4)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5)   Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

(6)   Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z. B. E-Mail) erfolgen.

 

§ 15 Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Vereinsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 16 Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder anderen Behörden, insbesondere zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, verlangt werden, nach einer Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchzuführen. Die stimmberechtigten Mitglieder sind davon in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 17 Vereinsauflösung

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (siehe § 12 Abs. 7).

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Wildwasser e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Kriminalprävention, zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke oder zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zu verwenden hat.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

22.03.2023